Eine Welt im Blick e.V.
Unsere Satzung

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Eine Welt im Blick e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Heide und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen der Menschen in den armen Ländern der südlichen Halbkugel sowie die Förderung von Aktivitäten, die dazu geeignet sind, hierzulande das Verständnis und die Toleranz für unterschiedliche Kulturen zu entwickeln und die Verantwortung des/der Einzelnen in der Einen Welt zu stärken.

Dazu dienen vor allem Veranstaltungen in Schulen und Kirchengemeinden und in der Jugend- und Erwachsenenbildung, sowie Publikationen. Auch dient hierzu die Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins (§2) unterstützen wollen. Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden.

Eine Aufnahme von Minderjährigen erfordert die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch Zahlung von Beiträgen und/oder durch ehrenamtliche Mitarbeit im Sinne des Vereinszwecks. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Austritt muss mit vierwöchiger Frist zum Halbjahresende schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung erfolgen . Über einen Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins.

Sie wird schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Sie entscheidet über:

  • Satzungsänderungen
  • Erhebung von Beiträgen
  • Wahl und Entlastung des Vorstands nach geprüfter Rechnungslegung
  • Einsetzen von Ausschüssen und Festlegung ihrer Kompetenzen
  • Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
  • Mietverträge von mehr als einjähriger Dauer oder höherem Volumen als durch die monatlichen festen Einnahmen abgedeckt
  • Mehrmonatige Anstellung von Hauptamtlichen
  • Verwendung von Jahresüberschüssen
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins sind nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

Bei Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins entscheidet die ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu dieser Versammlung muss fristgerecht (mindestens 4 Wochen vorher) eingeladen werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und diese auch zu leiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung selbst mit Mehrheit der Anwesenden eine Versammlungsleitung bestimmt.

Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem/der ersten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands unterzeichnet wird.

20% der Mitglieder können eine Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von Monatsfrist verlangen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer eines Geschäftsjahrs. Wiederwahl ist möglich.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und

dem Kassenwart/der Kassenwartin.

Die Vorsitzenden und der Kassenwart/die Kassenwartin sind in getrennter Abstimmung von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Ersatz- und Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt vertreten.

§ 7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Dithmarschen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Anliegen des Vereins vergleichbar sind, zu verwenden hat.

Heide, den 18. November 2010